Die Zuweisung des zu betreuenden Jugendlichen erfolgt über das zuständige Jugendamt, Jugendgerichte oder die Staatsanwaltschaft gemäß den Vorgaben und Bestimmungen des SGB VIII (KJHG) und Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
Es gelten folgende Aufnahmekriterien:
- Die Bereitschaft des Kindes oder Jugendlichen an sich und seinen Zielen zu arbeiten
- Die Bereitschaft der Eltern oder Erziehungsberechtigten zur Zusammenarbeit
- Das Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten zu erlebnispädagogischen Aktivitäten
- Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten mit der Kontaktaufnahme durch den Betreiber der Einzelbetreuung mit allen am Prozess beteiligten Personen
- Die Erziehungsberechtigten informieren ausführlich über Krankheiten, Allergien, Medikamenteneinnahme, Schwimmkenntnisse sowie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen. Falls Zweifel an der Eignung zur Teilnahme an erlebnispädagogischen Aktionen besteht, muss ein Arzt hinzugezogen werden.
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die unter Drogen oder besonderem Medikamenteneinfluss stehen, können evtl. nicht aufgenommen werden. Dies ist im Einzelfall konkret abzuklären.
